Für Meinungsfreiheit
Prozess gegen das Ordnungsamt Köln



 
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18.11.2021 GEWONNEN !

Das Verwaltungsgericht Köln hat Rainer Kippe (SSM) im Prozess gegen die Stadt Köln recht gegeben.
Das Recht auf Meinungsfreiheit konnte verteidigt werden.

»Es wird festgestellt, dass der dem Kläger am 09.09.2018 auf dem Alter Markt in Köln erteilte Platzverweis sowie die ihm gegenüber angewandte Gewalt zum Zwecke der Durchsuchung rechtswidrig gewesen sind.« (aus dem Urteil)

Zum Urteil des VG: als PDF lesen ...


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Pressedokumentation:

KR vom 29.10.2021 | Artikel lesen ...

KStA vom 29.10.2021 | Artikel lesen ...

 


25. 10. 2021
Presseerklärung des SSM
zum Prozess von Rainer Kippe, SSK/SSM Mitglied seit 1969, gegen das Ordnungsamt der Stadt Köln wegen unzulässiger Personenkontrolle und widerrechtlichem Platzverweis auf dem Altermarkt am Tag des offenen Denkmals am 09.September 2018 vor dem *Verwaltungsgericht Köln, am Do. den 28.10.21 um 11h am Appellhofplatz , EG Saal 2*.

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 09.September 2018 wurde ich am Altermarkt widerrechtlich vom Ordnungsamt Köln einer Personenkontrolle unterzogen und erhielt einen Platzverweis. (Der Stadtanzeiger und die Kölnische Rundschau berichteten)

*gegen diese Maßnahmen erhob ich durch meinen Anwalt, Herrn Dr. Comes, Klage bei Verwaltungsgericht Köln

*hier finden Sie die Klageschrift mit einer klaren Darstellung der Vorgänge*
Zur Klageschrift und Dokumentation: mehr ...

*Es geht bei dieser Klage ganz prinzipiell um das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Grundgesetz*.

*Dieses wird mir vom Ordnungsamt Köln gewaltsam verweigert.*

Ich zitiere das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht:
„Das Grundrecht auf freie und ungehinderte Meinungsäußerung schützt nämlich auch solche Mittel und Formen der Straßennutzung, die für die Meinungsäußerung "in Wort, Schrift und Bild" typisch sind, wie etwa persönliche Gespräche und Diskussionen oder das Verteilen von Flugblättern, Broschüren und Zeitungen als Mittel der Meinungsäußerung sowie das Sammeln von Unterschriften (vgl. BVerwG, Urt.v. 07.06.1998 - 7 C 5.78 -, BVerwGE 56, 63, 66 f.; Bundesfernstraßengesetz-Kommentar, 5. Aufl., § 7 RdNr. 13; Straßengesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 13 RdNr. 13). Sofern hierbei die Straße nicht gegenständlich etwa durch Aufstellen von Informationsständen oder Plakatständern in Anspruch genommen wird, darf diese Form der Meinungsäußerung keinem Erlaubnisvorbehalt unterworfen werden (BVerfG, Beschl. d. 3. Kammer des 1. Senats vom 18.10.1991 - 1 BVR 1377/91 -, NVwZ 1992, 53).“

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Sammeln von Unterschriften wird hier uneingeschränkt erlaubt, stellt also keinen Anlass zur Personenüberprüfung dar. Anlasslose Personenkontrolle ist damit rechtswidrig, ein Platzverweis umso mehr...

*DIe Presse berichtete* siehein der Dokumentation zum Prozess

Eine Strafanzeige gegen mich wurde in 2019 eingestellt. siehe Dokumentation zum Prozess

Des weiteren sende ich Ihnen ein Foto von meiner rechtswidrigen Durchsuchung durch Kräfte des Ordnungsamtes Köln
und eine Videoaufzeichnung von der Erteilung des rechtswidrigen Platzverweises unter
https://www.magentacloud.de/share/mwpetxm-5v

Dies belegt auch, dass ich mich, entgegen der Behauptung des Ordnungsamtes, sachlich mit Argumenten zur Wehr gesetzt habe und niemanden beleidigt oder bedroht. siehe Dokumentation zum Prozess

Darüber hinaus ist zu sehen und zu hören, wie das Ordnungsamt mit dem gewählten Bezirksbürgermeister Innenstadt, Herrn Andreas Hupke, umspringt.

Für Nachfragen bin ich für Sie erreichbar unter r.kippe@icloud.com und unter 0160 97 94 92 20

In Erwartung Ihrer geschätzten Antwort verbleibe ich
mit vorzüglicher Hochachtung

Ihr
Rainer Kippe, SSM
Diplomsozialarbeiter


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